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Ratgeber Recht
Immer wieder taucht die Frage auf, wie die Pflege des eigenen Grabes über den Tod hinaus gegenüber möglichen Erben rechtlich sichergestellt werden kann. Der Jurist Thomas Vohrer gab hierzu folgende Auskunft:
1. Bei Abschluss eines Grabpflegevertrages kann der Auftraggeber (Erblasser) das Kündigungsrecht für die Erben ausschließen (OLG Karlsruhe AZ 11 U 154/88).
2. Will der Erblasser selbst zu Lebzeiten keinen Dauergrabpflegevertrag abschließen, kann er durch ein entsprechendes Vermächtnis zugunsten einer Treuhandstelle bzw. einer Genossenschaft für die spätere Pflege Sorge tragen. Damit dieses Vermächtnis nicht anfechtbar ist, schlägt Vohrer den folgenden Text vor:
Vermächtnis
Die Genossenschaft/Treuhandstelle xy erhält eine einmalige Geldzahlung in
Höhe von ...... Euro (genauen Betrag einsetzen) mit der Auflage, hiermit mein
Grab auf die Dauer von .... Jahren (konkrete Laufzeit einsetzen) in ortsüblichem
Umfang zu pflegen und alljährlich zu bepflanzen (falls gewünscht, können auch
bestimmte Pflanztermine oder friedhofsgärtnerische Sonderleistungen aufgeführt
werden).
Das Geldvermächtnis ist binnen 8 Wochen nach Anfall ohne Zulage von Zinsen
(alternativ mit Verzinsung) an den Berechtigten zu überweisen.
Am besten setzten Sie die entsprechende Treuhandstelle/ Genossenschaft von dem
Vermächtnis in Kenntnis. Bitte beachten Sie, dass auch bei einem Vermächtnis
Formvorschriften zu beachten sind. Ihr Rechtsanwalt gibt Ihnen hierzu gerne Auskunft.